BGH stärkt Netzbetreiber: EEG-Vergütung muss nicht monatlich exakt abgerechnet werden

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27.04.2026 News
Kristina  Pfeil Kristina Pfeil Journalistin
BGH stärkt Netzbetreiber: EEG-Vergütung muss nicht monatlich exakt abgerechnet werden

Deutschlands Netzbetreiber müssen EEG-Vergütungen für eingespeisten Solarstrom nicht monatlich exakt abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Nach dem Urteil wird der Anspruch auf die volle Einspeisevergütung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht monatlich, sondern frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Maßgeblich ist dabei auch, dass Anlagenbetreiber die für die Endabrechnung nötigen Daten übermitteln müssen.

Im konkreten Fall ging es um einen Betreiber von vier Photovoltaikanlagen mit jeweils unter 100 Kilowatt, die zwischen Februar 2020 und Mai 2021 in Betrieb gingen. Er verlangte eine genaue monatliche Vergütung auf Basis der jeweils eingespeisten Strommenge. Der Netzbetreiber zahlte dagegen monatliche Abschläge und rechnete erst zum Jahresende final ab. Das Landgericht Jena und das Thüringer Oberlandesgericht wiesen die Klage bereits ab, der BGH bestätigte diese Sicht nun in der Revision.

Ebenfalls wichtig: Laut BGH darf der Netzbetreiber die Berechnungsmethode für Abschläge selbst wählen, solange diese in einem angemessenen Verhältnis zur zu erwartenden Jahresabrechnung steht. Eine Pflicht, Abschläge immer nach der tatsächlichen Einspeisung des Vormonats zu berechnen, besteht nicht. Zu niedrige Abschläge dürfen Betreiber deshalb nicht einfach zurückweisen, sie können aber eine Anpassung verlangen.

Quellen: Clearingstelle EEG KWKG