Energy Sharing: Bundesnetzagentur nimmt Netzbetreiber aus der Umsetzungspflicht
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Die Bundesnetzagentur hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie Netzbetreiber von der Umsetzungspflicht beim Energy Sharing befreit. Während die Mitteilung vom Verband kommunaler Unternehmen begrüßt wird, kritisiert das Bündnis Bürgerenergie die Hinweise als „fatales Signal“ für Bürgerenergiegemeinschaften und Quartierslösungen.
Seit dem 1. Juni können Nachbarn Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam nutzen. Die Voraussetzungen, unter denen die Abwicklung des sogenannten Energy Sharing möglich ist, regelt Paragraph 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In der Praxis gab es in den vergangenen Wochen einige Unklarheiten. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie insbesondere Abrechnungs- und Bilanzierungsfragen klärt.
Zusätzliche Komplexität und umfangreiche IT-Anpassungen
Laut Mitteilung der Bundesnetzagentur haben die in engem Austausch mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) erarbeiteten Überlegungen zum Energy Sharing gezeigt, dass eine Abwicklung, bei der die Koordination der Energy-Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber erfolgt, „erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern würden.“ Außerdem könnte hierdurch „die kaufmännische Verantwortlichkeit und Transparenz der im Netz transportierten Energie nicht im vergleichbaren Maß gewahrt bleiben, weil nicht mehr sämtliche Mengen vollständig und eindeutig im System der Bilanzkreisbewirtschaftung abgebildet wären.“
Die Bundesnetzagentur nimmt Netzbetreiber daher jetzt aus der Pflicht, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. „Da mit dem Dienstleistungsmodell somit eine Option für Energy Sharing besteht, gibt es nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets und ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebiets und angrenzender Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone die gemeinsame Nutzung von Elektrizität möglich ist“, so die Mitteilung der Bundesnetzagentur. Innerhalb des bestehenden Modells der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung sei es bereits jetzt möglich, Energy Sharing unter Einhaltung der Vorgaben des § 42c EnWG umzusetzen.
„Gesetzlicher Anspruch wird ausgebremst“
Das Bündnis Bürgerenergie kritisiert die Mitteilung, weil sie den gesetzlichen Anspruch der Bürger auf Energy Sharing ausbremse und aus einem Beteiligungsrecht ein klassisches Liefermodell mache. „Eine Aufsichtsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den Umsetzungsaufwand zu beschreiben. Sie muss darauf drängen, dass geltendes Recht praktisch nutzbar wird“, sagt Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation beim Bündnis Bürgerenergie. Ein Liefermodell würde kein echtes Recht auf gemeinschaftliche Nutzung von Energie schaffen, insbesondere nicht für Haushalte, kleine Energiegemeinschaften und lokale Bürgerenergieprojekte.
Das Bündnis befürchtet, dass Energy Sharing so in Deutschland nicht in die Breite kommen könne. „Der Rechtsanspruch steht auf dem Papier – praktisch wird er durch die Mitteilung der BNetzA deutlich geschwächt.“ Für nachvollziehbar hält es das Bündnis, dass eingespeiste und entnommene Strommengen korrekt bilanziert werden müssen. Daraus folge aber nicht, dass Verteilnetzbetreiber von weiteren Umsetzungspflichten entlastet werden sollten.
VKU begrüßt Klarstellungen
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßt die Klarstellung der Bundesnetzagentur. „Sie verhindert, dass Netzbetreiber mit erheblichem Aufwand bilaterale Sonderlösungen schaffen müssen. Zugleich wird für den Vertrieb klargestellt, dass Lieferanten – unabhängig von ihrer Tätigkeit als Direktvermarkter – nicht verpflichtet sind, Energy Sharing als Dienstleistung anzubieten“, so der Verband. Gleichwohl könne das Thema für Stadtwerke und Energieversorger von strategischer Bedeutung sein, sofern die Nachfrage der Kunden nach entsprechenden Angeboten steige. Die Prüfung möglicher Geschäftsmodelle könne zur Stärkung der Kundenbindung beitragen.
















